Weiter ist zu beachten, dass die Abgrenzung zwischen medizinisch objektivierbarem Leiden und invalidenversicherungsrechtlich grundsätzlich nicht relevanten subjektiv empfundenen Beeinträchtigungen in einem Gutachten umso sorgfältiger begründet werden muss, je schwieriger die Objektivierung von Befunden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2013 vom 12. Juli 2013 E. 4.2 mit Hinweis). In Anbetracht der vom psychiatrischen Gutachter diagnostizierten Somatisierungsstörung wäre somit eine vertiefte Auseinandersetzung mit den objektivierbaren somatischen Befunden und den geklagten körperlichen Beschwerden erforderlich gewesen.