Bei einer Dysthymie handelt es sich definitionsgemäss um eine bloss leichtgradige Beeinträchtigung, die nach Schweregrad und Dauer der einzelnen Episoden die Kriterien für eine leichte oder mittelgradige rezidivierende depressive Störung nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 8C_162/2015 vom 30. September 2015 E. 3.3.3). Weshalb der (in affektiver Hinsicht) lediglich vorliegenden Dysthymie im Falle der Beschwerdeführerin, die sich gemäss MEDAS-Gutachten noch nie einer "wirkliche[n] psychiatrische[n] Behandlung" unterzogen hat (vgl. VB 104.3/20), invalidisierende Auswirkungen zukommen sollte, legte der psychiatrische Gutachter nicht dar.