4.2. 4.2.1. RAD-Arzt med. pract. B., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, befand in seiner konsiliarischen Beurteilung vom 28. Januar 2021 den psychiatrischen Teil des MEDAS-Gutachtens für nicht beweistauglich. So seien die gesamte Diagnostik und die Befunde mit der attestierten Arbeitsfähigkeit nicht in Einklang zu bringen. Grundsätzlich sei keine der gestellten Diagnosen geeignet, eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Die gestellten Rückfragen seien insuffizient beantwortet worden und zeugten von mangelndem versicherungsmedizinischem Verständnis des Gutachters (VB 126/3).