In erwerblicher Hinsicht sei die Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten Tätigkeit als Bankkauffrau als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Die Einschränkungen bestünden dabei aufgrund der psychiatrischen und rheumatologischen Befunde. Seit dem Gutachten der MEDAS Ostschweiz vom März 2014 hätten sich keine wesentlichen Änderungen des Gesundheitszustandes ergeben (VB 104.1/8 f.). In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 29. August 2019 bestätigten die Gutachter ihre Einschätzung im Wesentlichen und machten noch verschiedene ergänzende Angaben (VB 112).