Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 zu Recht eine (erneute) Begutachtung angeordnet hat. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus beantragt, es sei festzustellen, dass ihr weiterhin eine halbe IV-Rente zustehe (Rechtsbegehren Ziffer 2.1 f.), liegt dies hingegen ausserhalb des Streitgegenstandes dieses Verfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.), weshalb auf die Beschwerde in diesem Umfang nicht einzutreten ist. Gleiches gilt betreffend den Antrag, es sei der Beschwerdegegnerin "freizustellen", den -4-