1. Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 8. Oktober 2021 an der (bidisziplinären) Begutachtung durch die SMAB fest, da im MEDAS-Gutachten vom 9. April 2019 (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 104.1) "Fragen zur versicherungsmedizinischen Umsetzung fehlten", welche durch Rückfragen nicht hätten geklärt werden können (VB 142/1); überdies seien weitere medizinische Berichte eingegangen. Die Beschwerdeführerin macht dagegen im Wesentlichen geltend, bei der vorgesehenen Begutachtung durch die SMAB handle es sich um eine unzulässige "second opinion".