" 1. Die Zwischenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 08.10.2021, Verfü- gungs-Nr. 3192.02114.83895, sei vollumfänglich aufzuheben. 2. 2.1 Es sei ohne weitere Begutachtung festzustellen, dass der Beschwerdeführerin weiterhin eine halbe IV-Rente zusteht. 2.2 Eventualiter sei die Sache zwecks Vorgehen gemäss Ziffer 2.1 vorstehend an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen. -3-