Nach erneuter mehrmaliger Rücksprache mit dem RAD teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. April 2021 mit, es sei eine bidisziplinäre (rheumato- logisch-psychiatrische) Begutachtung erforderlich; als Gutachterstelle sei die Swiss Medical Assessment- and Business Center AG, Bern (SMAB), vorgesehen. Auf entsprechende Einwände der Beschwerdeführerin hin verfügte die Beschwerdegegnerin am 8. Oktober 2021 die Anordnung der Begutachtung wie mit Schreiben vom 6. April 2021 angekündigt. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2021 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. November 2021 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: