5.4. Im Übrigen wird die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsgradberechnung (VB 134 S. 2) von der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin – nach Lage der Akten zu Recht – nicht beanstandet, so dass sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 12. Oktober 2021 ist angesichts des bei einer 80%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer Verweistätigkeit unter Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs resultierenden rentenausschliessenden Invaliditätsgrades damit zu bestätigen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.