5.3.3. Mit Urteil 8C_256/2021 vom 9. März 2022 befand das Bundesgericht, dass an der bisherigen Praxis festzuhalten und bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades, sofern es ein hypothetisches Einkommen zu berücksichtigen gilt, weiterhin auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen sei. Weitere Ausführungen zu den entsprechenden Rügen der Beschwerdeführerin erübrigen sich vor diesem Hintergrund. Die Beschwerdegegnerin hat somit bei der Invaliditätsberechnung zu Recht (vgl. E. 6.2.3. und 6.3.1. hiervor) auf die LSE-Tabellenlöhne abgestellt.