Diese Annahme stimmt denn auch mit den Angaben der Beschwerdeführerin überein, sie wolle unglaublich gerne wieder in die Lehre zur Hotelfachfrau einsteigen (VB 6 S. 3; 33). Folglich hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Einkommen als Hotelfachfrau abgestellt, ist doch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ihre Ausbildung abgeschlossen hätte und diese Tätigkeit ausüben würde.