5.2.3. Die Beschwerdeführerin musste bereits ihre (erste) Lehre zur Hotelfachfrau EFZ aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden abbrechen (VB 19.1 S. 2). Es ist somit davon auszugehen, dass sie diese Lehre ohne Eintritt des Gesundheitsschadens fortgesetzt und abgeschlossen hätte. Diese Annahme stimmt denn auch mit den Angaben der Beschwerdeführerin überein, sie wolle unglaublich gerne wieder in die Lehre zur Hotelfachfrau einsteigen (VB 6 S. 3; 33).