5.2.2. Art. 26 IVV regelt den Tatbestand des Geburts- oder Frühinvaliden, der wegen seiner Behinderung keine oder keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnte (Abs. 1), ferner den Tatbestand des invaliditätsbedingt fehlenden Abschlusses einer begonnenen beruflichen Ausbildung (Abs. 2). Die Anwendung von Art. 26 IVV steht unter dem Vorbehalt der gesetzlichen Grundnorm von Art.