5.2. 5.2.1. Die Beschwerdegegnerin stellte hinsichtlich des Valideneinkommens auf das Einkommen als Hotelfachfrau (LSE 2016, TA1, Gastgewerbe/Beherbergung, Kompetenzniveau 2, Frauen) ab, da sie die Ausbildung hierfür ohne gesundheitliche Einschränkungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abgeschlossen hätte (VB 134 S. 1). Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie habe zwar die (später begonnene) Ausbildung als Kauffrau EFZ aus gesundheitlichen Gründen abbrechen müssen, diese Ausbildung sei aber von den Berufsspezialisten der Beschwerdegegnerin als angepasst angesehen worden, weshalb dieses Einkommen beim Valideneinkommen massgebend sei (Beschwerde S. 12).