in der ICD-10 Klassifizierung erkennbar wird, weshalb eine Indikatorenprüfung aufgrund des CRPS ausser Betracht fällt. Nachdem das voll beweiskräftige Gutachten vom 23. März 2020 nachvollziehbar eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines psychischen Leidens verneint, kann vorliegend, entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 7 und 11), auf eine Indikatorenprüfung verzichtet werden.