4.3. Die Anmerkung der RAD-Ärztin, es sei von den Gutachtern eine Auseinandersetzung mit den Standardindikatoren vorzunehmen, ist weiter unbeachtlich, denn mit den Urteilen BGE 143 V 409 und 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass sämtliche psychische Leiden einem auf Indikatoren gestützten strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind.