Abzugs fällt überdies nicht in den Aufgabenbereich des Mediziners. Ebenso wenig hat dieser die erwerblichen Auswirkungen der funktionellen Einhändigkeit mit Betroffenheit der dominanten rechten Hand zu beurteilen oder festzulegen, welche konkreten Tätigkeiten die Beschwerdeführerin mit dem vom Mediziner festgestellten Belastungsprofil noch ausüben kann (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 und Urteil des eidg. Versicherungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober 2004 mit weiteren Hinweisen).