4.2.2. Aus der Stellungnahme der RAD-Ärztin vom 12. April 2021 geht hervor, dass die gutachterliche Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit bezogen auf eine angepasste Tätigkeit nicht vollends überzeuge. Die Beschwerdeführerin sei Rechtshänderin und die "Funktionsfähigkeit der rechten Hand [sei] doch sehr wesentlich schmerzbedingt eingeschränkt". Diese habe im damaligen Zeitpunkt nur noch als Hilfshand einsetzt werden können und die Beschwerdeführerin sei auf die Funktionsfähigkeit der adominanten, linken Hand angewiesen gewesen (VB 125 S. 3).