Eine solche wurde von den Gutachtern vorgenommen. Dies muss hinsichtlich der Vermis-Läsion umso mehr gelten, als die Gutachter in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 28. Mai 2021 ausdrücklich darauf hingewiesen haben, es handle sich hierbei um einen Zufallsbefund ohne funktionelle Relevanz (VB 127 S. 1). Dem widersprechende medizinische Beurteilungen liegen nicht vor, weshalb auf die gutachterliche Beurteilung abzustellen ist. Mangels funktioneller Relevanz ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Vermis-Läsion, die Schmerzen hätten bereits 2017 bestanden und ein unveränderter Zustand müsse deshalb beachtet werden (vgl. Beschwerde S. 10), ebenfalls unerheblich.