4.1.2. Da es für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nicht auf die Diagnosestellung, sondern auf den Schweregrad der ärztlich attestierten gesundheitlichen Beeinträchtigung und dementsprechend auf das Mass ihrer Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ankommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2011 vom 6. Februar 2012 E. 3.2), kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Den Gutachtern lagen sämtliche Arztberichte vor (VB 110.3 S. 2 ff.) und es ist grundsätzlich dem Ermessen der Gutachter überlassen, mit welchen früheren Arztberichten sie sich in der Expertise auseinandersetzen wollen und in welchem Umfang sie dies gegebenenfalls tun.