Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2021.498 / mw / ce Art. 46 Urteil vom 29. April 2022 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichter Egloff Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin Wirth Beschwerde- A._____ führerin unentgeltlich vertreten durch MLaw Leo Sigg, Rechtsanwalt, Buchserstrasse 18, Postfach, 5001 Aarau 1 Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 12. Oktober 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1998 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 20. Juni 2016 aufgrund eines CRPS I (rechte Hand) zum Bezug von Leistungen der Eid- genössischen Invalidenversicherung (IV) an. Sowohl das Lehrverhältnis zur Hotelfachfrau EFZ als auch die Ausbildung zur Kauffrau EFZ im Rah- men der beruflichen Massnahmen wurden aus gesundheitlichen Gründen beendet. Nach Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung (allge- meininternistisch-psychiatrisch-neurologisch-handchirurgisch) durch die Zentrum für Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen AG (ZIMB-Gut- achten) vom 23. März 2020 verneinte die Beschwerdegegnerin nach Rück- sprache mit dem Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) sowie Einholung ei- ner ergänzenden Stellungnahme der ZIMB-Gutachter mit Verfügung vom 12. Oktober 2021 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin wie vor- beschieden. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. November 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Die Verfügung vom 12.10.2021 sei aufzuheben und der Beschwerdefüh- rerin eine Invalidenrente zuzusprechen. 2. Es sei ein Obergutachten durch das Gericht in Auftrag zu geben. 3. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklä- rungen zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegne- rin." Zudem stellte sie folgendes Prozessualbegehren: "Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu be- willigen und in Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand zu bestellen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2022 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. -3- 2.3. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 bewilligte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und ernannte MLaw Leo Sigg, Rechtsanwalt, Aarau, zu deren unentgeltlichen Vertreter. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. Oktober 2021 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat (Vernehmlassungsbeilage [VB] 134). 2. 2.1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte IVG in Kraft. Die angefochtene Ver- fügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213; 129 V 354 E. 1.2 S. 4 mit Hin- weisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV so- wie des ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2021 vom 23. Februar 2022 E. 2). Sie werden im Folgenden denn auch in dieser Fassung zitiert. 2.2. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 12. Oktober 2021 im Wesentlichen auf das ZIMB-Gutachten vom 23. März 2020. Die Gutachter stellten folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit: "Chronisches Schmerzsyndrom Arm rechts (ICD-10 M79.63) - DD komplexes regionales Schmerzsyndrom CRPS Typ 1 im Be- reich der rechten oberen Extremität (ICD-10 G90.50) - St. n. Extensorensynovialitis Handgelenk rechts - St. n. unklarer Handlähmung nach Kontusion Hand rechts 2011 (ICD-10 R20)" Aus neurologischer und handchirurgischer Sicht sei die Tätigkeit als Hotel- fachfrau aufgrund des CRPS Typ I ungeeignet. In einer körperlich leichten bis mittelschweren Verweistätigkeit mit der linken oberen Extremität be- stehe aus neurologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (VB 110.2 S. 6), wobei eine Anwesenheit während 8-8.5 Stunden pro Tag möglich sei. Es bestehe allerdings eine leichte Einschränkung der Leistungsfähigkeit bei etwas erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem Rendement (VB 110.2 S. 7). Aus handchirurgischer Sicht bestehe in einer adaptierten Tätigkeit -4- mit Einsatz der rechten Hand lediglich als Hilfshand eine volle Arbeitsfähig- keit. Tätigkeiten mit Kälte-, Wärme- und Vibrationsexpositionen sollten ver- mieden werden, wie auch Belastungen der rechten Hand und repetitive Ar- beitsabläufe (VB 110.2 S. 6). Tätigkeiten wie u.a. Überwachungsaufgaben, kommunikative oder organisatorische, administrative Tätigkeiten seien möglich (VB 110.2 S. 7). Aus psychiatrischer und allgemeininternistischer Sicht lägen keine weiteren Befunde und Diagnosen mit Einfluss auf die Ar- beitsfähigkeit vor (VB 110.2 S. 6). 3. 3.1. 3.1.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.1.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 3.2. Das ZIMB-Gutachten vom 23. März 2020 wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellung- nahme (vgl. E. 3.1. hiervor) gerecht. Das Gutachten ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt worden (vgl. VB 110.3 S. 2 ff.; 110.4 S. 1; 110.5 S. 1; 110.6 S. 1; 110.7 S. 1), gibt die subjektiven Angaben der Be- schwerdeführerin ausführlich wieder (vgl. VB 110.2 S. 3 ff.; 110.4 S. 1 ff.; 110.5 S. 1 ff.; 110.6 S. 1 ff.; 110.7 S. 2 f.), beruht auf allseitigen Untersu- chungen der beteiligten Fachdisziplinen (vgl. VB 110.2 S. 6 f.; 110.4 S. 5; 110.5 S. 8; 110.6 S. 4 f.; 110.7 S. 4; 110.8), und die Gutachter setzten sich im Anschluss an die Herleitung der Diagnosen eingehend mit den subjekti- ven Beschwerdeangaben bzw. den medizinischen Akten auseinander (vgl. VB 110.2 S. 6 ff.; 110.4 S. 5 ff.; 110.5 S. 9 ff.; 110.6 S. 6 ff.; 110.7 S. 4 ff.). Das Gutachten ist in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation nachvollziehbar und damit grundsätzlich geeignet, den Beweis für den anspruchserheblichen medizinischen Sach- verhalt zu erbringen. -5- 4. 4.1. 4.1.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet hinsichtlich des ZIMB-Gutachtens, aufgrund der RAD-Beurteilung vom 12. April 2020 bestünden Zweifel an der Beurteilung der Gutachter. So sei das Gutachten zu wenig differenziert (Beschwerde S. 7) und die Gutachter hätten sich nicht mit allen Diagnosen auseinandergesetzt (Beschwerde S. 11), auch die Hirnläsion im Vermis sei nicht näher diskutiert worden (Beschwerde S. 6 und 9 ff.). 4.1.2. Da es für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nicht auf die Diagnosestel- lung, sondern auf den Schweregrad der ärztlich attestierten gesundheitli- chen Beeinträchtigung und dementsprechend auf das Mass ihrer Auswir- kungen auf die Arbeitsfähigkeit ankommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2011 vom 6. Februar 2012 E. 3.2), kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Den Gutachtern lagen sämtliche Arztberichte vor (VB 110.3 S. 2 ff.) und es ist grundsätzlich dem Ermessen der Gutachter überlassen, mit welchen früheren Arztberichten sie sich in der Expertise auseinandersetzen wollen und in welchem Umfang sie dies gegebenenfalls tun. Entscheidend ist, dass die Gutachter über das vollständige medizini- sche Dossier verfügen und ihre Beurteilung in Kenntnis der Unterlagen ab- gegeben haben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_651/2017 vom 19. Juni 2018 E. 4.4; 9C_212/2015 vom 9. Juni 2015 E. 4). Es bedarf ins- besondere keiner ausdrücklichen Stellungnahme zu jeder einzelnen abwei- chenden Meinung, sondern es wird von medizinischen Experten eine in Kenntnis der Aktenlage gebildete eigenständige Beurteilung erwartet (vgl. SVR 2009 UV Nr. 29 S. 101, 8C_669/2008 vom 25. Februar 2009 E. 3). Eine solche wurde von den Gutachtern vorgenommen. Dies muss hinsicht- lich der Vermis-Läsion umso mehr gelten, als die Gutachter in ihrer ergän- zenden Stellungnahme vom 28. Mai 2021 ausdrücklich darauf hingewiesen haben, es handle sich hierbei um einen Zufallsbefund ohne funktionelle Re- levanz (VB 127 S. 1). Dem widersprechende medizinische Beurteilungen liegen nicht vor, weshalb auf die gutachterliche Beurteilung abzustellen ist. Mangels funktioneller Relevanz ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Vermis-Läsion, die Schmerzen hätten bereits 2017 bestan- den und ein unveränderter Zustand müsse deshalb beachtet werden (vgl. Beschwerde S. 10), ebenfalls unerheblich. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass CRPS I früher auch "Sudeck-Syndrom" oder sympathische Reflexdistrophie genannt wurde (Urteil des Bundesgerichts 8C_123/2018 vom 18. September 2018 E. 4.1.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_16/2018 vom 4. Juli 2018 E. 2). Der Beschwerdeführerin kann somit auch nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, die Diagnose Morbus Sudeck sei von den Gutachtern -6- nicht berücksichtigt worden (Beschwerde S. 11), stellten diese doch sogar eine entsprechende Differenzialdiagnose (vgl. E. 3 hiervor). 4.2. 4.2.1. Das Gutachten sei gemäss Beschwerdeführerin ausserdem mangelhaft, weil die RAD-Ärztin, Dr. med. B., Praktische Ärztin, als nicht nachvollzieh- bar erachtet habe, dass bei doch sehr wesentlich schmerzbedingt einge- schränkter Funktionsfähigkeit der rechten Hand nur eine Einschränkung von 20 % in angepasster Tätigkeit attestiert worden sei (Beschwerde S. 10). Die Gutachter hätten die entsprechende Ergänzungsfrage der Be- schwerdegegnerin mit Verweis auf das Gutachten unbeantwortet gelassen (Beschwerde S. 7). 4.2.2. Aus der Stellungnahme der RAD-Ärztin vom 12. April 2021 geht hervor, dass die gutachterliche Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit be- zogen auf eine angepasste Tätigkeit nicht vollends überzeuge. Die Be- schwerdeführerin sei Rechtshänderin und die "Funktionsfähigkeit der rech- ten Hand [sei] doch sehr wesentlich schmerzbedingt eingeschränkt". Diese habe im damaligen Zeitpunkt nur noch als Hilfshand einsetzt werden kön- nen und die Beschwerdeführerin sei auf die Funktionsfähigkeit der adomi- nanten, linken Hand angewiesen gewesen (VB 125 S. 3). "Insofern [sei] die interdisziplinäre Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit, die als leicht- bis (sogar) mittelschwer als möglich beurteilt [worden sei] nicht ganz einfach nachvollziehbar resp. un- zureichend plausibel begründet". Dem Gutachten ist zu entnehmen, in der bisherigen Tätigkeit (unter Einsatz der rechten Hand) bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsunfähigkeit (VB 110.2 S. 7), in einer körperlich leichten bis mittelschweren Verweistä- tigkeit mit der linken oberen Extremität (mit der rechten oberen Extremität nur als Hilfshand) attestierten die Gutachter eine Einschränkung von 20 %. Es ist also keineswegs so, dass die Gutachter für die Beschwerden an der rechten Hand nur eine Einschränkung von 20 % attestiert hätten, sondern sie attestierten für Tätigkeiten mit der rechten Hand eine solche von 100%. Weshalb die Einschränkung für eine Tätigkeit ohne Einsatz der rechten Hand höher als 20 % sein sollte, liegen doch nur an der rechten Hand Be- schwerden vor, ist nicht nachvollziehbar. Dass die Beschwerdeführerin nur noch die linke Hand nutzen kann, wurde bereits unter Berücksichtigung ei- nes zusätzlichen Pausenbedarfs und eines reduzierten Rendements in der attestierten Einschränkung von 20 % gewürdigt (VB 110.2 S. 7). Zudem er- achtete der RAD-Facharzt für Orthopädie, Dr. med. C., die gutachterliche Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit als nachvollziehbar. Dieser Beurteilung schloss sich die RAD-Nichtfachärztin, med. pract B., in der Folge an (VB 133 S. 2 f.). Die Festlegung eines allfälligen leidensbedingten -7- Abzugs fällt überdies nicht in den Aufgabenbereich des Mediziners. Ebenso wenig hat dieser die erwerblichen Auswirkungen der funktionellen Einhän- digkeit mit Betroffenheit der dominanten rechten Hand zu beurteilen oder festzulegen, welche konkreten Tätigkeiten die Beschwerdeführerin mit dem vom Mediziner festgestellten Belastungsprofil noch ausüben kann (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 und Urteil des eidg. Versicherungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober 2004 mit weiteren Hinweisen). 4.3. Die Anmerkung der RAD-Ärztin, es sei von den Gutachtern eine Auseinan- dersetzung mit den Standardindikatoren vorzunehmen, ist weiter unbeacht- lich, denn mit den Urteilen BGE 143 V 409 und 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass sämtliche psychische Leiden einem auf Indikatoren gestützten strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unter- ziehen sind. Das CRPS ist jedoch eine neurologisch-orthopädisch-trauma- tologische Erkrankung und ein organischer bzw. körperlicher Gesundheits- schaden (Urteil des Bundesgerichts 8C_123/2018 vom 18. September 2018 E. 4.1.2 mit Hinweisen), was auch aus der Einordnung der Diagnose in der ICD-10 Klassifizierung erkennbar wird, weshalb eine Indikatorenprü- fung aufgrund des CRPS ausser Betracht fällt. Nachdem das voll beweis- kräftige Gutachten vom 23. März 2020 nachvollziehbar eine Arbeitsunfä- higkeit aufgrund eines psychischen Leidens verneint, kann vorliegend, ent- gegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 7 und 11), auf eine Indikatorenprüfung verzichtet werden. 4.4. Zusammenfassend sind damit weder den Ausführungen der Beschwerde- führerin (vgl. Rügeprinzip, BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f. mit Hinweis auf BGE 110 V 48 E. 4a S. 53; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 87 zu Art. 61 ATSG) noch den medizinischen Akten Hinweise zu ent- nehmen, welche Zweifel am ZIMB-Gutachten vom 23. März 2020 begrün- den (Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Der Sach- verhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, wes- halb auf weitere Beweiserhebungen (vgl. Beschwerdeantrag Ziff. 2) in an- tizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4). 5. 5.1. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG; vgl. auch Art. 25 und 26 IVV). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener -8- Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung ge- setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in- valid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG; sogenannte all- gemeine Methode des Einkommensvergleichs). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136 f.). 5.2. 5.2.1. Die Beschwerdegegnerin stellte hinsichtlich des Valideneinkommens auf das Einkommen als Hotelfachfrau (LSE 2016, TA1, Gastgewerbe/Beher- bergung, Kompetenzniveau 2, Frauen) ab, da sie die Ausbildung hierfür ohne gesundheitliche Einschränkungen mit überwiegender Wahrschein- lichkeit abgeschlossen hätte (VB 134 S. 1). Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie habe zwar die (später begonnene) Ausbildung als Kauf- frau EFZ aus gesundheitlichen Gründen abbrechen müssen, diese Ausbil- dung sei aber von den Berufsspezialisten der Beschwerdegegnerin als an- gepasst angesehen worden, weshalb dieses Einkommen beim Validenein- kommen massgebend sei (Beschwerde S. 12). 5.2.1. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmögli- chen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; Urteil des Bun- desgerichts 9C_190/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.2). Nach bundesgericht- licher Rechtsprechung ist grundsätzlich nicht auf das zuletzt effektiv erzielte Einkommen, sondern in der Regel auf den Verdienst unmittelbar vor Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung abzustellen. Denn das vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Einkommen ist nach empirischer Erfahrung grundsätzlich der Bezugspunkt, bei dem die bis dahin ausgeübte Tätigkeit fortgesetzt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2017 vom 7. Juni 2018 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 28). Ausnahmen von die- sem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.; 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_504/2018 vom 19. Oktober 2018 E. 3.5.2). -9- 5.2.2. Art. 26 IVV regelt den Tatbestand des Geburts- oder Frühinvaliden, der we- gen seiner Behinderung keine oder keine zureichenden beruflichen Kennt- nisse erwerben konnte (Abs. 1), ferner den Tatbestand des invaliditätsbe- dingt fehlenden Abschlusses einer begonnenen beruflichen Ausbildung (Abs. 2). Die Anwendung von Art. 26 IVV steht unter dem Vorbehalt der gesetzlichen Grundnorm von Art. 28 Abs. 2 IVG: Ist nämlich aufgrund ganz bestimmter Anhaltspunkte anzunehmen, dass der Invalide ohne Invalidität einen bestimmten Beruf erlernt hätte, so kann zur Berechnung des Einkom- mens ohne Invalidität auf diesen Beruf abgestellt werden (MEYER/REICH- MUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, IVG, 3. Aufl. 2014, N. 152 ff. zu Art. 28a IVG). 5.2.3. Die Beschwerdeführerin musste bereits ihre (erste) Lehre zur Hotelfachfrau EFZ aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden abbrechen (VB 19.1 S. 2). Es ist somit davon auszugehen, dass sie diese Lehre ohne Eintritt des Gesundheitsschadens fortgesetzt und abgeschlossen hätte. Diese An- nahme stimmt denn auch mit den Angaben der Beschwerdeführerin über- ein, sie wolle unglaublich gerne wieder in die Lehre zur Hotelfachfrau ein- steigen (VB 6 S. 3; 33). Folglich hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Einkommen als Hotelfachfrau abgestellt, ist doch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ihre Ausbildung abgeschlossen hätte und diese Tätigkeit ausüben würde. 5.3. 5.3.1. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, es hätte bei der Invaliditätsermittlung nicht auf die LSE-Tabellenlöhne abgestellt werden dürfen, weil diese nur als ultima ratio zu berücksichtigen seien und aufgrund neu veröffentlichter Fachartikel eine Praxisänderung notwendig sei (Beschwerde S. 14 ff.). 5.3.2. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon- kret steht. Erzielt sie nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Invalideneinkommen; Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmög- lich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbsein- kommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Wer- ten nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Art. 26 Abs. 6 IVV sind geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV). - 10 - 5.3.3. Mit Urteil 8C_256/2021 vom 9. März 2022 befand das Bundesgericht, dass an der bisherigen Praxis festzuhalten und bei der Ermittlung des Invalidi- tätsgrades, sofern es ein hypothetisches Einkommen zu berücksichtigen gilt, weiterhin auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen sei. Weitere Ausfüh- rungen zu den entsprechenden Rügen der Beschwerdeführerin erübrigen sich vor diesem Hintergrund. Die Beschwerdegegnerin hat somit bei der Invaliditätsberechnung zu Recht (vgl. E. 6.2.3. und 6.3.1. hiervor) auf die LSE-Tabellenlöhne abgestellt. Da ein rentenbegründender IV-Grad selbst unter Berücksichtigung des ma- ximalen Tabellenlohnabzugs von 25 % nicht erreicht wird, erübrigen sich weitere Ausführungen zu der entsprechenden Rüge der Beschwerdeführe- rin (vgl. Beschwerde S. 13). 5.4. Im Übrigen wird die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invalidi- tätsgradberechnung (VB 134 S. 2) von der rechtskundig vertretenen Be- schwerdeführerin – nach Lage der Akten zu Recht – nicht beanstandet, so dass sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Die vorliegend angefoch- tene Verfügung vom 12. Oktober 2021 ist angesichts des bei einer 80%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer Verweistätigkeit unter Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs resultierenden ren- tenausschliessenden Invaliditätsgrades damit zu bestätigen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da dieser die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzu- merken. 6.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird das an- gemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsge- richtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). - 11 - 6.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vor- gemerkten Gerichtskosten sowie der dem Rechtsvertreter ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt. 3. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 2'450.00 festgesetzt. Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, MLaw Leo Sigg, Rechtsanwalt, Aarau, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 2'450.00 auszurichten. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (unentgeltlicher Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen Mitteilung nach Rechtskraft an: die Obergerichtskasse - 12 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 29. April 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Wirth