3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'500.00 zu bezahlen. Zustellung an: den Beschwerdeführer dreifach (gesetzliche Vertreter, Vertreter) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen - 17 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten