Die Streitsache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie hinreichende fachärztliche Abklärungen vornehme, um den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers rechtsgenüglich beurteilen zu können. In diesem Rahmen wird sie gegebenenfalls Berichte zur Ergotherapie des Beschwerdeführers vom August 2016 bis Februar 2017 und von August 2017 bis Februar 2018 bei Herr M. einzuholen (vgl. VB 1.1 S. 5) und – allenfalls nach Einholung eines Auszugs aus der von der Kinderärztin Dr. med. E. geführten Krankengeschichte – zu deren im Bericht vom 8. Juni 2021 aufgeführten Verhaltensauffälligkeiten und Symptomen eine klare Stellungnahme abzugeben haben.