6.4. Zusammenfassend – unter Berücksichtigung des Umstands, dass die interne Aktenbeurteilung auf keinem feststehenden medizinischen Sachverhalt beruht und die angefochtene Verfügung unter Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. Nichtberücksichtigung von eingereichten Berichten behandelnder Fachärzte erging - erweist sich der medizinische Sachverhalt als unvollständig und im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200) nicht rechtsgenüglich abgeklärt.