der RAD-Ärztin bei ihrer Aktenbeurteilung vom 30. September 2021 nicht vorlag (VB 35). Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 3.3. hiervor), wurde dieser Bericht von der Beschwerdegegnerin nicht zu den Akten genommen und (entsprechend) auch nicht in der RAD-Aktenbeurteilung vom 30. September 2021 aufgeführt (VB 35). Die RAD-Aktenbeurteilung erfolgte auch aus diesem Grund auf einer ungenügenden Grundlage.