6.3. Die Beschwerdegegnerin begründet ihre ablehnende Verfügung vom 8. Oktober 2021 damit, dass beim Beschwerdeführer keine "Echtzeitdokumente" vorlägen, in welchen autismusspezifische Befunde vor dem 5. Lebensjahr zu erkennen wären und dokumentiert worden seien. Auch die RAD-Ärztin führt in ihrer Aktenbeurteilung vom 22. April 2021 aus, die seit Kleinkindalter bestehenden Schwierigkeiten seien deutlich, hätten immer wieder zu Abklärungen und therapeutischen sowie pädagogischen Massnahmen geführt, seien aber diagnostisch unterschiedlich beurteilt worden und ein Autismus sei nicht erkennbar gewesen (VB 14 S. 3).