Gesamtbeurteilung" zum Schluss komme, dass beim Beschwerdeführer eine Autismus-Spektrum-Störung vorliege, ohne dies konkret zu begründen (BB 4). Er äusserte sich in seinen Berichten nicht zum Kontaktverhalten oder zu allfälligen Spezialinteressen des Beschwerdeführers (VB 10 S. 7; BB 4). Es liegen somit keine fachärztlichen Berichte vor, welche die Ausführungen der RAD-Ärztin, wonach das Kontaktverhalten unauffällig sei und kein Spezialinteresse vorliege, stützen. Zudem ist unklar, ob der Beschwerdeführer überhaupt je persönlich durch einen Facharzt für Kinderund Jugendpsychiatrie und -psychotherapie untersucht wurde. So geht auch aus dem Bericht von Dr. med.