In der Aktenbeurteilung vom 30. September 2021 begründet sie diese Einschätzung im Wesentlichen damit, dass sich eine klare Einschränkung der sozialen Interaktion und ein Spezialinteresse nicht eruieren liesse (VB 35 S. 2). Die RAD-Ärztin verwies in Bezug auf die soziale Interaktion in ihrer Aktenbeurteilung vom 22. April 2021 auf den Bericht der PDJ vom 28. August 2020 (VB 9 S. 7), in welchem noch ein unauffälliges Kontaktverhalten des Beschwerdeführers beschrieben worden sei (VB 14 S. 3). Auch die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Verfügung vom 8. Oktober 2021 auf diese Aussage der Psychologinnen der PDJ ab (VB 36).