6.2. Bezüglich der Frage, ob der Beschwerdeführer an einer Autismus-Spek- trum-Störung leidet, besteht Uneinigkeit zwischen einerseits den Psychologinnen der PDJ (VB 9 S. 12; VB 9 S. 5) sowie dem behandelnden Psychiaters Dr. med. F. (VB 10 S. 7; BB 4) und andererseits der RAD-Ärztin Dr. med. D. (VB 35; 14). Die RAD-Ärztin gelangte zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer kein Asperger-Syndrom diagnostiziert werden könne. In der Aktenbeurteilung vom 30. September 2021 begründet sie diese Einschätzung im Wesentlichen damit, dass sich eine klare Einschränkung der sozialen Interaktion und ein Spezialinteresse nicht eruieren liesse (VB 35 S. 2).