6. 6.1. Dr. med. D. untersuchte den Beschwerdeführer nicht selber, entsprechend handelt es sich bei ihren Stellungnahmen um Aktenbeurteilungen. Eine reine Aktenbeurteilung ist nicht an sich als unzuverlässig zu beurteilen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Nach konstanter Rechtsprechung bedarf es jedenfalls bei psychiatrischen Gutachten und Beurteilungen zwar grundsätzlich stets einer persönlichen Untersuchung der versicherten Person (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 5.2 mit Hinweisen).