Weiter führte die RAD- Ärztin aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten motorischen Schwierigkeiten kämen bei Autismus-Spektrum-Störungen zwar vor, seien jedoch nicht spezifisch und liessen sich in der Regel separat von einer Au- tismus-Spektrum-Störung beobachten. Die zusätzlich eingereichte Begründung der PDJ, wonach die soziale Interaktion lediglich im Erstgespräch als unauffällig befunden worden sei, sei weder nachvollziehbar noch akzeptabel. Es sei nicht möglich, bei einem Versicherten mit Asperger-Syn- drom von einer unauffälligen sozialen Interaktion zu sprechen.