Dies soll es ermöglichen, die prä- oder perinatale Autismus-Spektrum-Störung von nachgeburtlich entstandenen gleichartigen Leiden abzugrenzen (vgl. Art. 3 Abs. 2 ATSG). Daher ist die Altersgrenze, bis zu welcher sich das Gebrechen manifestiert haben muss, relativ tief angesetzt (Urteil des Bundesgerichts 9C_37/2020 vom 19. Mai 2020 E. 2.3.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_682/2012 vom 1. Mai 2013 E. 3.2.1).