4.3. 4.3.1. Nach Ziff. 405 Anhang aGgV zählen zu den Geburtsgebrechen auch Au- tismus-Spektrum-Störungen, sofern diese bis zum vollendeten fünften Lebensjahr erkennbar werden. Gemäss Rz. 405 KSME (Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung in der vorliegend relevanten, ab 1. Juli 2021 gültigen Fassung) müssen die entsprechenden krankheitsspezifischen, therapiebedürftigen Symptome bis zum vollendeten 5. Lebensjahr erkennbar sein. Dies soll es ermöglichen, die prä- oder perinatale Autismus-Spektrum-Störung von nachgeburtlich entstandenen gleichartigen Leiden abzugrenzen (vgl. Art. 3 Abs. 2 ATSG).