Im vorliegenden Verfahren geht es um die Frage, ob beim Beschwerdeführer eine Autismus-Spektrum-Störungen vorliegt und ob diese bis zum vollendeten fünften Lebensjahr erkennbar geworden war. Es handelt sich bei den beiden erwähnten Schreiben somit um medizinische Berichte, welche für das vorliegende Verfahren offensichtlich wesentlich sein können. Der RAD hat sich in der Folge mit diesen Berichten nicht auseinandergesetzt. Die Akten der Beschwerdegegnerin erwiesen -6- sich als unvollständig. Nach dem Dargelegten wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine gehörige Aktenführung als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör verletzt.