E. nannte in ihrem Bericht verschiedene Verhaltensauffälligkeiten und Symptome, welche beim Beschwerdeführer bereits im frühen Kindesalter dokumentiert worden seien und auf eine Autismus-Spektrum- Störung hinweisen könnten (BB 3). Dr. med. F. schrieb in seinem Bericht vom 9. Mai 2021, dass er zum Schluss komme, dass beim Beschwerdeführer eine Autismus-Spektrum-Störung vom Typ eines Asper- ger-Syndroms vorliege (BB 4). Im vorliegenden Verfahren geht es um die Frage, ob beim Beschwerdeführer eine Autismus-Spektrum-Störungen vorliegt und ob diese bis zum vollendeten fünften Lebensjahr erkennbar geworden war.