3.3. Da die der Eingabe vom 25. Juni 2021 beigelegten medizinischen Berichte von der Beschwerdegegnerin nicht zu den Akten genommen worden waren, reichte der Beschwerdeführer die fraglichen Berichte mit seiner Beschwerde vom 9. November 2021 dem Gericht ein (Beschwerdebeilage [BB] 3; 4; 6; 7; 8). Bei diesen Berichten handelt es sich unter anderem um ein Schreiben der behandelnden Kinderärztin Dr. med. E., Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, vom 8. Juni 2021 (BB 3) und ein Schreiben des behandelnden Psychiaters Dr. med. F., Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, vom 9. Mai 2021 (BB 4).