Ferner sind die Unterlagen von Beginn weg in chronologischer Reihenfolge abzulegen; bei Vorliegen eines Gesuchs um Akteneinsicht und spätestens im Zeitpunkt des Entscheids ist das Dossier zudem durchgehend zu paginieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2.2 mit Hinweisen).