Danach sind für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen. Sie beinhaltet die Pflicht der Vollständigkeit der geführten Akten. Die Behörde hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Ferner sind die Unterlagen von Beginn weg in chronologischer Reihenfolge abzulegen;