Unabhängig davon, ob ein Dauersachverhalt vorliegt, ist die zum Zeitpunkt der Verfügung geltende Rechtslage massgebend. Es sind somit die Bestimmungen des bis am 31. Dezember 2021 gültigen aGgV-Anhang anzuwenden. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer reichte während des Vorbescheidverfahrens mit Eingabe vom 25. Juni 2021 mehrere medizinische Berichte ein (vgl. VB 24 S. 16), welche von der Beschwerdegegnerin nicht zu den Akten genommen -5- wurden. Es ist deshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund einer Verletzung der Aktenführungspflicht der Beschwerdegegnerin zu prüfen.