2.4. Die Beschwerdegegnerin hat im vorliegenden Fall mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 und somit unter Geltung des aGgV-Anhangs über den Anspruch des Beschwerdeführers auf medizinische Massnahmen betreffend das Geburtsgebrechen Ziff. 405 entschieden (VB 36). Die neue Ziff. 405 GgV-EDI-Anhang trat per 1. Januar 2022 in Kraft. Es handelt sich dabei nicht um eine verfahrensrechtliche Neuerung, sondern um geänderte materielle Bestimmungen. Weder die revidierten Bestimmungen der IVV sowie der GgV-EDI noch des IVG enthalten diesbezüglich Übergangsbestimmungen. Unabhängig davon, ob ein Dauersachverhalt vorliegt, ist die zum Zeitpunkt der Verfügung geltende Rechtslage massgebend.