Nach ständiger sozialversicherungsrechtlicher Praxis wird auch bei der Beurteilung von Dauersachverhalten grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abgestellt und demzufolge auch nur auf die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage (Urteil des Bundesgerichts 2C_345/2015 vom 24. November 2015 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Nachher eingetretene Änderungen bilden Gegenstand einer neuen Verfügung (Urteil des Bundesgerichts 2C_345/2015 vom 24. November 2015 E. 2.3). Anders verhält es sich mit den verfahrensrechtlichen Neuerungen.