psychiatrie und -psychotherapie bestätigt worden ist. Das Erfordernis der Erkennbarkeit bis zum vollendeten fünften Lebensjahr nach Ziff. 405 aGgV- Anhang besteht nicht mehr. 2.3. Ändert sich das anwendbare Recht während eines hängigen Verwaltungsverfahrens, so sind bei Fehlen ausdrücklicher Übergangsbestimmungen -4-