2. 2.1. In seiner Eingabe vom 31. März 2022 verweist der Beschwerdeführer darauf, dass das für die Prüfung seines Leistungsanspruchs massgebende Recht per 1. Januar 2022 geändert habe. Da ein offener Dauersachverhalt vorliege, sei das neue Recht spätestens ab dem Zeitpunkt dessen Inkrafttretens zu berücksichtigen. Deshalb bestehe spätestens seit dem 1. Januar 2022 ein Anspruch auf medizinische Leistungen gemäss Art. 13 IVG aufgrund des Geburtsgebrechens Ziff. 405.