und 30. September 2021 (VB 35) – davon aus, dass keine "Echtzeitdokumente" vorlägen, "in welchen autismusspezifische Befunde vor dem 5. Lebensjahr zu erkennen waren und dokumentiert wurden". Sodann sei keine klare eingeschränkte Interaktion erkennbar (VB 36). Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Diagnose eines Asperger-Syndroms sei von mehreren Ärzten gestellt worden und es lägen genügend Anhaltspunkte vor, welche belegen würden, dass bereits vor dem 5. Geburtstag des Beschwerdeführers Symptome eines Asperger- Syndroms erkennbar gewesen und die Voraussetzungen für die Anerkennung des Leidens als Geburtsgebrechen Ziff. 405 erfüllt seien (Beschwerde Rz. 9 ff.).