Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2021.496 / mg / fi Art. 50 Urteil vom 13. Mai 2022 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Fischer Ersatzrichter Hess Gerichtsschreiber Güntert Beschwerde- A._____ führer gesetzlich vertreten durch B._____ und C._____ vertreten durch Dr. iur. Volker Pribnow, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein, medizinische Massnah- men (Verfügung vom 8. Oktober 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der am tt.mm.2013 geborene Beschwerdeführer wurde am 18. Dezem- ber 2020 durch seine Eltern mit der Angabe "Autismus-Spektrum-Störung (Asperger)" mit "Auffälligkeiten seit Geburt" bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (medizinische Massnahmen) der Eidgenössi- schen Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge medizinische Berichte ein, legte diese dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor und wies das Leistungsgesuch des Beschwer- deführers nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und erneuter Stel- lungnahme durch den RAD mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. November 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " Die Verfügung der IV-Stelle Aarau vom 8. Oktober 2021 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen der Invali- denversicherung auszurichten. Eventualiter sei die Sache zwecks Vornahme weitere Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2021 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Am 31. März 2022 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe zu den Akten. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 8. Ok- tober 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 36) – gestützt auf die versiche- rungsmedizinischen Beurteilungen von Dr. med. D., Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, vom 22. April 2021 (VB 14) -3- und 30. September 2021 (VB 35) – davon aus, dass keine "Echt- zeitdokumente" vorlägen, "in welchen autismusspezifische Befunde vor dem 5. Lebensjahr zu erkennen waren und dokumentiert wurden". Sodann sei keine klare eingeschränkte Interaktion erkennbar (VB 36). Der Be- schwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Diagnose eines Asperger-Syndroms sei von mehreren Ärzten gestellt worden und es lägen genügend Anhaltspunkte vor, welche belegen würden, dass bereits vor dem 5. Geburtstag des Beschwerdeführers Symptome eines Asperger- Syndroms erkennbar gewesen und die Voraussetzungen für die Anerken- nung des Leidens als Geburtsgebrechen Ziff. 405 erfüllt seien (Beschwerde Rz. 9 ff.). 1.2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Vorliegen des Geburtsgebrechens einer Autismus-Spektrum-Störung zu Recht verneint und entsprechend die Kostengutsprache für diesbezügliche medizinische Massnahmen verweigert hat. 2. 2.1. In seiner Eingabe vom 31. März 2022 verweist der Beschwerdeführer da- rauf, dass das für die Prüfung seines Leistungsanspruchs massgebende Recht per 1. Januar 2022 geändert habe. Da ein offener Dauersachverhalt vorliege, sei das neue Recht spätestens ab dem Zeitpunkt dessen Inkraft- tretens zu berücksichtigen. Deshalb bestehe spätestens seit dem 1. Ja- nuar 2022 ein Anspruch auf medizinische Leistungen gemäss Art. 13 IVG aufgrund des Geburtsgebrechens Ziff. 405. 2.2. Nach der bis 31. Dezember 2021 gültigen Ziff. 405 aGgV-Anhang zählen zu den Geburtsgebrechen auch Autismus-Spektrum-Störungen, sofern diese bis zum vollendeten fünften Lebensjahr erkennbar werden. Gemäss der per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Ziff. 405 GgV-EDI-Anhang zäh- len zu den Geburtsgebrechen Autismus-Spektrum-Störungen, sofern die Diagnose durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Ju- gendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oder eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Entwick- lungspädiatrie oder – gemäss IV-Rundschreiben Nr. 410 vom 26. Novem- ber 2021 – eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugend- psychiatrie und -psychotherapie bestätigt worden ist. Das Erfordernis der Erkennbarkeit bis zum vollendeten fünften Lebensjahr nach Ziff. 405 aGgV- Anhang besteht nicht mehr. 2.3. Ändert sich das anwendbare Recht während eines hängigen Verwaltungs- verfahrens, so sind bei Fehlen ausdrücklicher Übergangsbestimmungen -4- die in diesem Zusammenhang von der Rechtsprechung entwickelten Prin- zipien heranzuziehen. Welches Recht bei einer derartigen Änderung An- wendung findet, richtet sich nach dem Grundsatz, dass in materieller Hin- sicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Erfüllung des recht- lich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 138 V 475 E. 3.1 S. 478 mit Hinweisen). Bei der Beurtei- lung von Dauersachverhalten wird im Sozialversicherungsrecht auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung eingetretenen Sach- verhalt abgestellt (BGE 147 V 308 E. 5.1 S. 311). Auf zeitlich offene Dau- ersachverhalte ist grundsätzlich bis zum Inkrafttreten einer Rechtsände- rung das alte Recht, nachher das neue Recht anwendbar (vgl. mit Hinwei- sen BGE 147 V 308 E. 5.1 S. 311). Eine andere Frage ist, ob ein Gericht bei einem Dauersachverhalt eine zwischen der angefochtenen Verfügung und dem Gerichtsurteil erfolgte Rechtsänderung zu berücksichtigen hat. Nach ständiger sozialversicherungsrechtlicher Praxis wird auch bei der Be- urteilung von Dauersachverhalten grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abgestellt und demzufolge auch nur auf die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Rechts- lage (Urteil des Bundesgerichts 2C_345/2015 vom 24. November 2015 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Nachher eingetre- tene Änderungen bilden Gegenstand einer neuen Verfügung (Urteil des Bundesgerichts 2C_345/2015 vom 24. November 2015 E. 2.3). Anders verhält es sich mit den verfahrensrechtlichen Neuerungen. Diese sind man- gels gegenteiliger Übergangsbestimmungen mit dem Tag des In-Kraft-Tre- tens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 132 V 215 E. 3.1.2 S. 220). 2.4. Die Beschwerdegegnerin hat im vorliegenden Fall mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 und somit unter Geltung des aGgV-Anhangs über den An- spruch des Beschwerdeführers auf medizinische Massnahmen betreffend das Geburtsgebrechen Ziff. 405 entschieden (VB 36). Die neue Ziff. 405 GgV-EDI-Anhang trat per 1. Januar 2022 in Kraft. Es handelt sich dabei nicht um eine verfahrensrechtliche Neuerung, sondern um geänderte ma- terielle Bestimmungen. Weder die revidierten Bestimmungen der IVV sowie der GgV-EDI noch des IVG enthalten diesbezüglich Übergangsbestimmun- gen. Unabhängig davon, ob ein Dauersachverhalt vorliegt, ist die zum Zeit- punkt der Verfügung geltende Rechtslage massgebend. Es sind somit die Bestimmungen des bis am 31. Dezember 2021 gültigen aGgV-Anhang an- zuwenden. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer reichte während des Vorbescheidverfahrens mit Eingabe vom 25. Juni 2021 mehrere medizinische Berichte ein (vgl. VB 24 S. 16), welche von der Beschwerdegegnerin nicht zu den Akten genommen -5- wurden. Es ist deshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund einer Verletzung der Aktenführungspflicht der Beschwerdegegnerin zu prü- fen. 3.2. Die Aktenführungspflicht von Verwaltung und Behörden bildet das Gegen- stück zum (aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden) Akteneinsichts- und Beweis- führungsrecht, indem die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts durch die versicherte Person eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus- setzt (BGE 130 II 473 E. 4.1 S. 477). Für die dem Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts unterstellten Versicherer wurde in Art. 46 ATSG die Aktenführungspflicht auf Gesetzesstufe konkretisiert. Danach sind für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen. Sie beinhaltet die Pflicht der Vollständigkeit der geführten Akten. Die Behörde hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Ferner sind die Unterlagen von Beginn weg in chronologischer Reihenfolge abzulegen; bei Vorliegen eines Gesuchs um Akteneinsicht und spätestens im Zeitpunkt des Entscheids ist das Dos- sier zudem durchgehend zu paginieren (Urteil des Bundesge- richts 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2.2 mit Hinweisen). 3.3. Da die der Eingabe vom 25. Juni 2021 beigelegten medizinischen Berichte von der Beschwerdegegnerin nicht zu den Akten genommen worden wa- ren, reichte der Beschwerdeführer die fraglichen Berichte mit seiner Be- schwerde vom 9. November 2021 dem Gericht ein (Beschwerdebeilage [BB] 3; 4; 6; 7; 8). Bei diesen Berichten handelt es sich unter anderem um ein Schreiben der behandelnden Kinderärztin Dr. med. E., Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, vom 8. Juni 2021 (BB 3) und ein Schreiben des behandelnden Psychiaters Dr. med. F., Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, vom 9. Mai 2021 (BB 4). Dr. med. E. nannte in ihrem Bericht verschiedene Verhaltensauffälligkeiten und Symptome, welche beim Beschwerdeführer bereits im frühen Kindesalter dokumentiert worden seien und auf eine Autismus-Spektrum- Störung hinweisen könnten (BB 3). Dr. med. F. schrieb in seinem Bericht vom 9. Mai 2021, dass er zum Schluss komme, dass beim Be- schwerdeführer eine Autismus-Spektrum-Störung vom Typ eines Asper- ger-Syndroms vorliege (BB 4). Im vorliegenden Verfahren geht es um die Frage, ob beim Beschwerdeführer eine Autismus-Spektrum-Störungen vor- liegt und ob diese bis zum vollendeten fünften Lebensjahr erkennbar ge- worden war. Es handelt sich bei den beiden erwähnten Schreiben somit um medizinische Berichte, welche für das vorliegende Verfahren offensichtlich wesentlich sein können. Der RAD hat sich in der Folge mit diesen Berichten nicht auseinandergesetzt. Die Akten der Beschwerdegegnerin erwiesen -6- sich als unvollständig. Nach dem Dargelegten wurde der Anspruch des Be- schwerdeführers auf eine gehörige Aktenführung als Teilgehalt des An- spruchs auf rechtliches Gehör verletzt. 4. 4.1. Versicherte haben gemäss Art. 13 Abs. 1 aIVG bis zum vollendeten 20. Al- tersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen. Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann Leistungen ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 aIVG; vgl. auch Art. 3 aIVV). 4.2. Als Geburtsgebrechen gilt jede Beeinträchtigung der körperlichen, geisti- gen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, sofern die Beeinträchtigung bereits bei vollendeter Geburt besteht (Art. 3 Abs. 1 und 2 ATSG). 4.3. 4.3.1. Nach Ziff. 405 Anhang aGgV zählen zu den Geburtsgebrechen auch Au- tismus-Spektrum-Störungen, sofern diese bis zum vollendeten fünften Le- bensjahr erkennbar werden. Gemäss Rz. 405 KSME (Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung in der vorliegend relevanten, ab 1. Juli 2021 gültigen Fassung) müssen die entsprechenden krankheitsspezifischen, therapiebedürftigen Symptome bis zum vollendeten 5. Lebensjahr erkennbar sein. Dies soll es ermögli- chen, die prä- oder perinatale Autismus-Spektrum-Störung von nachge- burtlich entstandenen gleichartigen Leiden abzugrenzen (vgl. Art. 3 Abs. 2 ATSG). Daher ist die Altersgrenze, bis zu welcher sich das Gebrechen ma- nifestiert haben muss, relativ tief angesetzt (Urteil des Bundesge- richts 9C_37/2020 vom 19. Mai 2020 E. 2.3.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_682/2012 vom 1. Mai 2013 E. 3.2.1). 4.3.2. Ziff. 405 aGgV Anhang setzt keine diagnostische Festlegung vor Vollen- dung des 5. Lebensjahres voraus. Das Erfordernis "krankheitsspezifischer, therapiebedürftiger Symptome" ist auch nicht so zu verstehen, dass die Symptomatik vor dem 5. Geburtstag so klar ausgebildet gewesen sein müsste, dass bereits damals ohne weiteres die zutreffende spezifische Di- agnose hätte gestellt werden können. Vielmehr besteht nach der gesetz- mässigen Konzeption der aGgV bei nachträglicher Diagnose schon dann hinreichende Gewissheit darüber, dass die Störung auf die Geburt zurück- -7- reicht, wenn bis zum 5. Geburtstag autismustypische Symptome verzeich- net wurden. Anhand dieser muss zum einen festgestanden haben, dass überhaupt eine (differenzialdiagnostisch noch nicht endgültig spezifizier- bare) Störung im fachmedizinischen Sinn vorlag; zum andern müssen die damaligen Befunde in die spätere definitive Diagnose einfliessen (Urteil des Bundesgerichts 9C_37/2020 vom 19. Mai 2020 E. 2.3.2 mit Hinweisen). 4.3.3. In beweisrechtlicher Hinsicht folgt aus der Möglichkeit einer retrospektiven diagnostischen Festlegung, dass nicht nur sogenannt „echtzeitlich“ ge- troffene ärztliche Feststellungen massgebend sind, sondern auch spätere, soweit sie Rückschlüsse auf eine rechtzeitige Erkennbarkeit der Störung zulassen. Allerdings ist eine nachträgliche Schilderung von Symptomen mit zunehmender zeitlicher Distanz kritisch zu würdigen, dürfte eine solche doch oftmals von späteren Beobachtungen überlagert sein. Im Einzelfall muss daher schlüssig dargetan sein, dass die betreffende Anamnese nicht bloss aktuelle Feststellungen in die Vergangenheit projiziert (Urteil des Bundesgerichts 9C_37/2020 vom 19. Mai 2020 E. 2.3.3 mit Hinweisen). 4.3.4. Charakteristisch für Autismus-Spektrum-Störungen wie das Asperger-Syn- drom (ICD-10 F84.5) ist die Beeinträchtigung der sozialen Kontaktfähigkeit. So sind die diagnostischen Kriterien für das Asperger-Syndrom eine soziale Beeinträchtigung (ausgeprägte Egozentrizität, wobei mindestens zwei der folgenden Merkmale erfüllt sein müssen: Schwierigkeiten in der Interaktion mit Gleichaltrigen; Indifferenz hinsichtlich Kontakten mit Gleichaltrigen; Schwierigkeiten bei der Interpretation sozialer Schlüsselreize; sozial und emotional unangemessenes Verhalten), eingeschränkte Interessen (wobei mindestens eines der folgenden Merkmale erfüllt sein muss: Ausschluss anderer Aktivitäten; repetitives Kleben an Interessen; mehr mechanische als bedeutungsvolle Aktivitäten), das zwanghafte Bedürfnis nach Einfüh- rung von Routinen und Interessen (wobei mindestens eines der folgenden Merkmale erfüllt sein muss: mit Auswirkung auf alle Aspekte des Alltags des Betroffenen; mit Auswirkung auf Dritte), die Eigentümlichkeit von Spra- che und Sprechen (wobei mindestens eines der folgenden Merkmale erfüllt sein muss: verzögerte Sprachentwicklung; oberflächlich perfekte Expres- sivsprache; formale und pedantische Sprache; ungewöhnliche Stimmlage [Prosodie], eigentümliche Stimmqualität; Sprachverständnisstörung mit Fehlinterpretationen wörtlicher/impliziter Bedeutungen), nonverbale Kom- munikationsprobleme (wobei mindestens eines der folgenden Merkmale erfüllt sein muss: reduzierter Einsatz von Gesten; unbeholfe- ne/ungeschickte Körpersprache; eingeschränkter Gesichtsausdruck; unan- gemessener Gesichtsausdruck; eigentümlicher, starrer Blick) sowie eine motorische Ungeschicklichkeit (niedrige Leistung bei der entwicklungsneu- rologischen Untersuchung; zum Ganzen: Urteil des Bundesge- -8- richts 9C_680/2018 vom 22. Juli 2019 E. 3.6.2 mit Hinweisen; vgl. auch Dil- ling/Freyberger [Hrsg.], Taschenführer zur ICD-10-Klassifikation psychi- scher Störungen, 9. Aufl. 2019, S. 294 f.). 5. Der medizinische Sachverhalt präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt: 5.1. Dem heilpädagogischen Fachbericht der G. vom 4. April 2016 betreffend eine im Zeitraum von Februar bis März 2016 durchgeführte Ent- wicklungsabklärung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach kurzer Schüchternheit gut mit der zuständigen Heilpädagogin Kontakt auf- genommen und unbefangen geredet und gespielt habe. In der Spielgruppe sei er gut integriert. Zudem wird erwähnt, dass Glocken ein aktuelles Thema des Beschwerdeführers seien. Er sei ein altersentsprechend entwi- ckeltes Kind. Es wurde eine teils Über- teils Unterempfindlichkeit des Be- schwerdeführers festgestellt, weshalb ihm eine Ergotherapie/sensorische Integration empfohlen wurde mit dem Ziel einer verbesserten Oberflächen, Tiefen- und Schmerzwahrnehmung (VB 12). 5.2. Aus den Berichten des Universitätskinderspitals H. vom 25. April 2018 (BB 7) sowie vom 22. August 2018 (BB 6) geht hervor, dass der Beschwer- deführer "seit immer" ein schlechter Schläfer sei und häufig in der Nacht aufwachen würde. 5.3. Aus dem Bericht der Kinderpsychologin lic. phil. I. vom 2. Juli 2019 geht hervor, dass die Anmeldung bei der Kinderpsychologin im Mai 2018 durch die Kinderärztin des Beschwerdeführers aufgrund von aggressivem Verhalten im häuslichen Umfeld erfolgt sei. Die Abklärung habe altersent- sprechende Kompetenzen im feinmotorischen Bereich gezeigt, während sich bezüglich Grobmotorik noch Schwierigkeiten zeigen würden. Bezüg- lich der Körperwahrnehmung und der sensorischen Integration seien Defi- zite vorhanden. So bestehe gemäss Schilderung der Mutter des Beschwer- deführers eine grosse Diskrepanz zwischen einer einerseits grossen Sen- sibilität und schneller Überstimulation (bspw. bei Lärm) und wenig senso- motorischer Sensibilität, beispielsweise bezüglich Schmerzempfinden, an- dererseits. Im emotional-sozialen Bereich würden Schwierigkeiten in der Nähe-Distanz Regulation und Schwierigkeiten im Bedürfnisaufschub be- stehen. Lic. phil. I. gelangte zum Schluss, dass Hinweise auf eine Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem Trotzverhalten, eine Ge- schwisterrivalität und (leichte) motorische Entwicklungsdefizite bestünden (VB 1.3). -9- 5.4. Im Schlussbericht zur Psychomotorik-Therapie vom 16. Dezember 2019 wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe "tolle Fortschritte" gemacht; er komme in der Schule gut mit und sei sozial integriert. Die graphomotori- schen Basisfunktionen seien sicher und er habe Selbstvertrauen gewon- nen. Er erlebe Gefühle intensiv und die Auseinandersetzung mit seinen Emotionen sei noch schwierig. Er werde diesbezüglich psychiat- risch/psychologisch betreut (VB 1.4 S. 2). 5.5. Aus dem Untersuchungsbericht der Psychiatrischen Dienste J., (PDJ), vom 28. August 2020 (VB 9 S. 7 ff.) geht hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten und Aggressivität gegenüber Eltern und Geschwistern zugewiesen worden sei und sich seit 29. August 2019 bei der PDJ in ambulanter Behandlung befinde. In der störungsspezifischen Anamnese wurde ein über mehrere Jahre ausgeprägtes Interesse an Glocken, Glockengestühl und Klöppeln genannt (VB 9 S. 8). Im psychopathologischen Befund wurde festgehalten, dass Kontaktverhalten sei unauffällig (VB 9 S. 9). Als Hauptdiagnose wurde eine emotionale Störung mit Trennungsangst des Kindesalters (F 93.0) aufgeführt. Als Verdachtsdiagnosen wurde eine Störung des Sozialverhaltens mit op- positionellem, aufsässigem Verhalten (F 91.3) sowie ein Asperger-Syn- drom (F 84.5) genannt. Im Bericht wurde festgehalten, dass das zweite Stö- rungsbild, nämlich die Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem, aufsässigem Verhalten, möglicherweise besser mit einer noch zu diagnos- tizierenden Autismusspektrumsstörung erklärt werden könne. Die Psycho- loginnen der PDJ codierten diese daher als Verdachtsdiagnose. Aufgrund der Entwicklungs- und Verhaltensauffälligkeiten in der Vorgeschichte und des Screenings mittels Autismus-Spektrum-Fragebogen befanden die Psychologinnen der PDJ, dass differentialdiagnostisch eine Autismus- Spektrum-Störung in Frage komme, weshalb sie diese Störung ebenfalls als Verdachtsdiagnose codierten (VB 9 S. 12). 5.6. Im Überweisungsbericht der PDJ vom 27. Oktober 2020 (VB 9 S. 3) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei im Kontaktverhalten wenig mitteilungsbereit, erscheine innerlich abwesend, die Rapportherstellung sei aber problemlos möglich. In Stimmung und Affekt sei er wenig spürbar, er wirke wenig beteiligt und seine Aufmerksamkeit lasse im Gesprächsverlauf deutlich nach (VB 9 S. 4). Als Hauptdiagnose wurde ein Verdacht auf As- perger-Syndrom (F 84.5) gestellt; dazu wurde ausgeführt, beim Beschwer- deführer würden sich aufgrund des Verlaufs und der ergänzenden diagnos- tischen Erhebung die Hinweise auf eine Autismus-Spektrum-Störung ver- stärken. Die Entwicklungsanamnese sei in dieser Hinsicht ebenfalls auffäl- lig. Sowohl die Probleme mit der Emotionsregulierung negativer Gefühle - 10 - (aggressive Impulse, Eifersucht, Ängste), die Ich-Bezogenheit resp. Ein- schränkungen bei der Perspektivübernahme wie auch Veränderungswider- stand und das Ritualisierungs- und Kontrollbedürfnis, das in eine Zwangs- symptomatik übergehen könne, sprächen für diese Diagnose. Der Be- schwerdeführer sei deshalb zur diagnostischen Klärung einer Autismus- Spektrum-Störung an Dr. med. F. überwiesen worden (VB 9 S. 5 f.). Im Schreiben der PDJ vom 14. Juli 2021 an die Beschwerdegegnerin wurde ergänzend ausgeführt, im Untersuchungsbericht vom 28. August 2020 sei festgehalten worden, dass Kontaktverhalten des Beschwerdefüh- rers sei unauffällig. Dieser Befund stütze sich auf das Erstgespräch. Ein aufgrund des Alter des Beschwerdeführers erwarteter Beziehungs- und Vertrauensaufbau habe sich in der Folge nicht eingestellt, obwohl sich der Beschwerdeführer seit Oktober 2019 bei der PDJ in Behandlung befinde (VB 31). 5.7. Aus dem Bericht von Dr. med. F. vom 14. Januar 2021 geht hervor, dass die bisherigen Abklärungen aufgrund der Covid-19-Pandemie ohne direkten Patientenkontakt durchgeführt worden seien und sich auf Online- Befragung, Screening Fragebögen und ausführliches Studium bereits vor- liegender Unterlagen stützen würden. Er sei jedoch zum Schluss gekom- men, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Autismus-Spektrum-Stö- rung vom Typ Asperger-Syndrom vorliege. Diese Beurteilung habe zwar nur provisorischen Charakter, wegen der eindeutigen Befunde in Anam- nese und Fragebögen bestehe aber aus seiner Sicht kein Zweifel an der Validität der Diagnose (VB 10 S. 7). 5.8. Im Bericht vom 9. Mai 2021 verwies Dr. med. F. auf die Kriterien des DSM- 5 und schreibt, dass beim Beschwerdeführer im Abschnitt A gemäss DSM- 5 (Anhaltende Defizite in der sozialen Kommunikation und sozialen Interaktion über verschiedene Kontexte hinweg) alle und im Abschnitt B (Eingeschränkte, repetitive Verhaltensmuster, Interessen oder Aktivitäten, die in mindestens zwei der folgenden Merkmale manifestieren) mindestens Punkt 2 (Festhalten an Gleichbleibendem, unflexibles Festhalten an Routinen oder an ritualisierten Mustern verbalen oder nonverbalen Verhaltens) sowie Punkt 4 (Hyper- oder Hyporeaktivität auf sensorische Reize oder ungewöhnliches Interesse an Umweltreizen) erfüllt seien. Es sei im Übrigen wichtig zu betonen, dass die aufgeführten Symptome nicht alle aktuell vorhanden sein müssten. Sie könnten in der Vergangenheit bestan- den haben und dann durch Lernprozesse maskiert worden sein (BB 4). - 11 - 5.9. Die behandelnde Kinderärztin Dr. med. E. hielt in ihrem Bericht vom 8. Juni 2021 fest, dass beim Beschwerdeführer bereits im frühen Kindesal- ter Verhaltensauffälligkeiten und Symptome dokumentiert seien, welche auf eine Autismus-Spektrum-Störung hinweisen könnten. So sei in der Krankengeschichte des Beschwerdeführers unter anderem Folgendes do- kumentiert worden: eine ausgeprägte Reizempfindlichkeit und vermehrtes Schreien ab dem Alter von ca. 6 Wochen; Diagnose einer Regulationsstö- rung im Babyalter (F88), Juli 2013, durch die Kinderpsychologin; Hospitali- sation auf der Mutter-Kind-Station in Q. bei Regulationsstörung und elterlicher Erschöpfung (Juli-August 2013); Schlafstörung ab dem Alter von ca. 4 Monaten, anhaltend über mehrere Jahre; motorische Entwicklungs- defizite (Ergotherapie 2017); Defizite bezüglich Körperwahrnehmung und sensorischer Integration, wiederholt aufgefallen vor dem Alter von 3 Jah- ren, zu Hause, in der Spielgruppe und bei der heilpädagogischen Abklä- rung 2016; Verhaltensauffälligkeit mit Aggressionen, länger bestehend, zu- nehmend Ende 2017, kein Erfolg mit Erziehungsberatung, daher Anmel- dung zur psychologischen Abklärung Mai 2018 und dort Feststellung einer Störung des Sozialverhaltens. Es seien deshalb durchaus Symptome mit Beginn vor dem 5. Geburtstag dokumentiert (BB 3). 5.10. Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 8. Ok- tober 2021 (VB 36) davon aus, dass die Voraussetzungen für die Anerken- nung eines Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 405 Anhang aGgV nicht erfüllt seien. Dabei stützte sie sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung von RAD-Ärztin Dr. med. D. vom 22. April 2021 (VB 14) sowie vom 7. Juli 2021 (VB 35). In der Beurteilung vom 22. April 2021 führte die RAD-Ärztin aus, eine Au- tismus-Spektrum-Störungen von Asperger-Typ manifestiere sich in der Re- gel erst im (mittleren) Schulalter und sei daher nicht vor dem 5. Altersjahr erkennbar. Beim Beschwerdeführer sei im August 2020 durch die PDJ der Verdacht auf ein Asperger-Syndrom als dritte Diagnose geäussert worden. Nach 8 Wochen sei der Verdacht eines Asperger-Syndroms als Hauptdiagnose definiert worden. Es sei nicht ganz nachvollziehbar, worauf dieser Wechsel beruhe. Der Gesamt-CutOff im MBAS (Marburger Beurtei- lungsskala zum Asperger-Syndrom) sei nur teilweise erreicht worden und es seien auch keine Sonderinteressen zu eruieren. Dr. med. F. habe die Asperger–Diagnose zwar bestätigt, dies jedoch nicht ausreichend begründet. Es seien keine Unterlagen eingereicht worden und Dr. med. F. habe den Beschwerdeführer aufgrund der Covid-19-Pandemie auch nicht sehen können. Die seit Kleinkindalter bestehenden Schwierigkeiten in der Entwicklung seien deutlich, hätten immer wieder zu Abklärungen und therapeutischen sowie pädagogischen Massnahmen geführt, seien aber diagnostisch unterschiedlich klassifiziert worden; ein Autismus sei nicht - 12 - erkennbar gewesen. Im Echtzeitdokument (HPD) sei eine völlig altersentsprechende soziale Interaktion festgehalten worden. Auch im Bericht der PDJ vom Oktober 2020 sei noch ein unauffälliges Kontakt- verhalten benannt worden. Aufgrund dieses Sachverhalts seien die Krite- rien eines Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 405 nicht erfüllt (VB 14). In der Beurteilung vom 30. September 2021 führte die RAD-Ärztin zudem aus, es liessen sich nach wie vor keine autismusspezifischen Befunde vor dem 5. Lebensjahr erkennen, die entsprechend dokumentiert worden seien. Aggressives Verhalten entspreche nicht in erster Linie dem gefor- derten Charakter einer eingeschränkten sozialen Interaktion im Rahmen einer Autismus-Spektrum-Störung. Der Beschwerdeführer sei auch heute in sozialer Interaktion, wenn auch nicht immer in gewünschter Art und Weise. Zudem lasse sich kein Spezialinteresse eruieren, welches typisch für ein Asperger-Syndrom wäre. Gefordert werde "ein ungewöhnlich inten- sives Interesse (Sonderinteresse), repetitive und stereotype Verhaltens- muster und zwar weder in Form von motorischen Manierismen noch als Beschäftigung mit Teilobjekten". Das beschriebene Interesse an Glocken erreiche nicht das Niveau eines Sonderinteresses. Weiter führte die RAD- Ärztin aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten motorischen Schwierigkeiten kämen bei Autismus-Spektrum-Störungen zwar vor, seien jedoch nicht spezifisch und liessen sich in der Regel separat von einer Au- tismus-Spektrum-Störung beobachten. Die zusätzlich eingereichte Begrün- dung der PDJ, wonach die soziale Interaktion lediglich im Erstgespräch als unauffällig befunden worden sei, sei weder nachvollziehbar noch ak- zeptabel. Es sei nicht möglich, bei einem Versicherten mit Asperger-Syn- drom von einer unauffälligen sozialen Interaktion zu sprechen. "Der Spagat für dieses Störungsbild [sei] zu gross, zumal es direkt die Kriterien einer [Autismus-Spektrum-Störung] tangier[e]" (VB 35 S. 2). 6. 6.1. Dr. med. D. untersuchte den Beschwerdeführer nicht selber, entsprechend handelt es sich bei ihren Stellungnahmen um Aktenbeurteilungen. Eine reine Aktenbeurteilung ist nicht an sich als unzuverlässig zu beurteilen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Nach konstanter Rechtsprechung bedarf es jedenfalls bei psychiatrischen Gutachten und Beurteilungen zwar grundsätzlich stets einer persönlichen Untersuchung der versicherten Person (vgl. Urteil des Bundesge- richts 8C_220/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 5.2 mit Hinweisen). Die direkte ärztliche Auseinandersetzung mit der zu begutachtenden Person rückt aber dann in den Hintergrund, wenn es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Un- tersuchungen erübrigen; in einem solchen Fall kann auch ein reines Akten- gutachten voll beweiskräftig sein (Urteile des Bundesgerichts 8C_325/2009 - 13 - vom 23. September 2009 E. 3.4.1 und 8C_496/2008 vom 14. April 2009 E. 6.2; je mit Hinweisen). Des Weiteren lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswür- digung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zwei- fel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärzt- lichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 6.2. Bezüglich der Frage, ob der Beschwerdeführer an einer Autismus-Spek- trum-Störung leidet, besteht Uneinigkeit zwischen einerseits den Psycho- loginnen der PDJ (VB 9 S. 12; VB 9 S. 5) sowie dem behandelnden Psy- chiaters Dr. med. F. (VB 10 S. 7; BB 4) und andererseits der RAD-Ärztin Dr. med. D. (VB 35; 14). Die RAD-Ärztin gelangte zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer kein Asperger-Syndrom diagnostiziert werden könne. In der Aktenbeurteilung vom 30. September 2021 begründet sie diese Einschätzung im Wesentlichen damit, dass sich eine klare Einschränkung der sozialen Interaktion und ein Spezialinteresse nicht eruieren liesse (VB 35 S. 2). Die RAD-Ärztin verwies in Bezug auf die soziale Interaktion in ihrer Aktenbeurteilung vom 22. April 2021 auf den Bericht der PDJ vom 28. August 2020 (VB 9 S. 7), in welchem noch ein unauffälliges Kontaktverhalten des Beschwerdeführers beschrieben worden sei (VB 14 S. 3). Auch die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Verfügung vom 8. Oktober 2021 auf diese Aussage der Psychologinnen der PDJ ab (VB 36). Die Bemerkung, das Kontaktverhalten des Beschwerdeführers sei unauffällig, beruhte auf dessen Verhalten anlässlich des Erstgesprächs mit den Psychologinnen der PDJ. Im weiteren Verlauf der Therapie wurde diese am Anfang getroffene Feststellung indes nicht bestätigt (VB 31). So wiesen die Psychologinnen im Schreiben vom 14. Juli 2021 an die Be- schwerdegegnerin im Gegenteil darauf hin, dass sich ein aufgrund des Al- ters des Beschwerdeführers zu erwartender Beziehungs- und Vertrau- ensaufbau in der Folge nicht eingestellt habe (VB 31). In ihrer zweiten Ak- tenbeurteilung vom 30. September 2021 führte die RAD-Ärztin aus, es sei nicht möglich, von einem Versicherten mit Asperger-Syndrom von einer un- auffälligen sozialen Interaktion zu sprechen. Der "Spagat" für dieses Stö- rungsbild sei zu gross, zumal es direkt die Kernkriterien einer Autismus- Spektrum-Störung tangiere (VB 35 S. 2). Im Gegensatz zu den Psycholo- ginnen der PDJ, bei denen der Beschwerdeführer von Dezember 2019 bis Februar 2021 25 Therapiesitzungen absolviert hatte (VB 9 S. 1), hat die RAD-Ärztin den Beschwerdeführer selber nie persönlich gesehen oder un- tersucht. Auch Dr. med. F. machte lediglich allgemeine Ausführungen zur Diagnose einer Autismus-Spektrum-Störung gemäss DSM-5 und schrieb in seinem Bericht vom 9. Mai 2021, dass er aufgrund der "klinischen - 14 - Gesamtbeurteilung" zum Schluss komme, dass beim Beschwerdeführer eine Autismus-Spektrum-Störung vorliege, ohne dies konkret zu be- gründen (BB 4). Er äusserte sich in seinen Berichten nicht zum Kontaktver- halten oder zu allfälligen Spezialinteressen des Beschwerdeführers (VB 10 S. 7; BB 4). Es liegen somit keine fachärztlichen Berichte vor, welche die Ausführungen der RAD-Ärztin, wonach das Kontaktverhalten unauffällig sei und kein Spezialinteresse vorliege, stützen. Zudem ist unklar, ob der Be- schwerdeführer überhaupt je persönlich durch einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie untersucht wurde. So geht auch aus dem Bericht von Dr. med. F. vom 9. Mai 2021 nicht hervor, ob er den Beschwerdeführer zwischenzeitlich persönliche untersucht hat (BB 4). Im Zusammenhang mit seinem früheren Bericht vom 14. Januar 2021 war dies jedenfalls wegen der Covid-19-Pandemie nicht der Fall (VB 10 S. 7). Insgesamt liegen unterschiedliche Beurteilungen der RAD-Ärztin einerseits und der behandelnden Fachpersonen andererseits vor betreffend die Frage, ob aktuell beim Beschwerdeführer überhaupt ein Asperger-Syn- drom diagnostiziert werden könne. Von einem für eine psychiatrische Ak- tenbeurteilung notwendigen feststehenden medizinischen Sachverhalt (vgl. E. 6.1. hiervor) kann vorliegend daher nicht ausgegangen werden. 6.3. Die Beschwerdegegnerin begründet ihre ablehnende Verfügung vom 8. Oktober 2021 damit, dass beim Beschwerdeführer keine "Echtzeitdoku- mente" vorlägen, in welchen autismusspezifische Befunde vor dem 5. Le- bensjahr zu erkennen wären und dokumentiert worden seien. Auch die RAD-Ärztin führt in ihrer Aktenbeurteilung vom 22. April 2021 aus, die seit Kleinkindalter bestehenden Schwierigkeiten seien deutlich, hätten immer wieder zu Abklärungen und therapeutischen sowie pädagogischen Mass- nahmen geführt, seien aber diagnostisch unterschiedlich beurteilt worden und ein Autismus sei nicht erkennbar gewesen (VB 14 S. 3). In ihrer Akten- beurteilung vom 30. September 2021 führte die RAD-Ärztin aus, die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers seien unbestritten, allerdings lies- sen sich nach wie vor keine autismusspezifischen Befunde vor dem 5. Le- bensjahr erkennen, welche entsprechend dokumentiert worden seien. Zwar kämen motorische Schwierigkeiten bei Autismus-Spektrum-Störun- gen vor, jedoch seien diese nicht spezifisch und liessen sich separat von einer Autismus-Spektrum-Störung beobachten (VB 35 S. 2). Dem widersprach Dr. med. E.. Diese hielt in ihrem Bericht vom 8. Juni 2021 fest, sie könne bestätigen, dass beim Beschwerdeführer Ver- haltensauffälligkeiten und Symptome dokumentiert seien, welche auf eine Autismus-Spektrum-Störung hinwiesen und bereits vor dem 5. Lebensjahr dokumentiert seien (BB 3). Sie verwies dabei unter anderem auf in der Krankengeschichte erwähnte "motorische Entwicklungsdefizite (Ergothera- - 15 - pie 2017)", "Defizite bezüglich Körperwahrnehmung und sensorischer In- tegration" sowie "Verhaltensauffälligkeit mit Aggressionen, länger beste- hend, zunehmend Ende 2017, kein Erfolg mit Erziehungsberatung, daher Anmeldung zur psychologischen Abklärung Mai 2018 und dort Feststellung einer Störung des Sozialverhaltens". Diese ärztlichen Feststellungen von Dr. med. E. sind in beweisrechtlicher Hinsicht grundsätzlich zu berücksichtigen und stehen zumindest nicht in einem offensichtlichen Widerspruch mit den in den Akten befindlichen echtzeitlichen Berichten (vgl. E. 5.1. bis 5.3. hiervor). Die RAD-Ärztin setzte sich mit diesem Bericht jedoch nicht auseinander. Es ist davon auszuge- hen, dass der Bericht von Dr. med. E. der RAD-Ärztin bei ihrer Akten- beurteilung vom 30. September 2021 nicht vorlag (VB 35). Wie bereits aus- geführt (vgl. E. 3.3. hiervor), wurde dieser Bericht von der Beschwerdegeg- nerin nicht zu den Akten genommen und (entsprechend) auch nicht in der RAD-Aktenbeurteilung vom 30. September 2021 aufgeführt (VB 35). Die RAD-Aktenbeurteilung erfolgte auch aus diesem Grund auf einer ungenü- genden Grundlage. 6.4. Zusammenfassend – unter Berücksichtigung des Umstands, dass die in- terne Aktenbeurteilung auf keinem feststehenden medizinischen Sachver- halt beruht und die angefochtene Verfügung unter Verletzung des rechtli- chen Gehörs bzw. Nichtberücksichtigung von eingereichten Berichten be- handelnder Fachärzte erging - erweist sich der medizinische Sachverhalt als unvollständig und im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200) nicht rechtsgenüg- lich abgeklärt. Die Streitsache ist daher an die Beschwerdegegnerin zu- rückzuweisen, damit sie hinreichende fachärztliche Abklärungen vor- nehme, um den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers rechtsgenüg- lich beurteilen zu können. In diesem Rahmen wird sie gegebenenfalls Be- richte zur Ergotherapie des Beschwerdeführers vom August 2016 bis Feb- ruar 2017 und von August 2017 bis Februar 2018 bei Herr M. einzuholen (vgl. VB 1.1 S. 5) und – allenfalls nach Einholung eines Auszugs aus der von der Kinderärztin Dr. med. E. geführten Krankengeschichte – zu deren im Bericht vom 8. Juni 2021 aufgeführten Verhaltensauffälligkeiten und Symptomen eine klare Stellungnahme abzugeben haben. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Oktober 2021 (VB 35) aufzuhe- ben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. - 16 - 7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00 und sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rück- weisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Ab- klärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 8. Ok- tober 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückge- wiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Par- teikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'500.00 zu bezahlen. Zustellung an: den Beschwerdeführer dreifach (gesetzliche Vertreter, Vertreter) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen - 17 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 13. Mai 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Güntert