Aus demselben Grund ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Beschwerden am Knie könnten – entgegen den Ausführungen von Dr. med. D. (VB 78 S. 6) – auch erst am Abend aufgetreten sein (Beschwerde S. 3), unbeachtlich, handelt es sich dabei doch ebenfalls um eine blosse (generelle) Möglichkeit, losgelöst vom konkreten Fall und ohne eingehende Begründung.