D. steht zudem in Übereinstimmung mit der Beurteilung der Kreisärztin Dr. med. G.. Der behandelnde Facharzt äussert sich einzig zum nicht vorhandenen intraatrikulären Erguss, welcher nicht zwingend vorliegen müsse oder sich bereits resorbiert haben könne, nicht jedoch dazu, dass (unbestrittenermassen) keine auffälligen Prellmarken und Blutergüsse anlässlich -9-