8C_510/2007 vom 3. Oktober 2008 E. 7.5.4), stützte seine Einschätzung somit auf diverse Faktoren, setzte sich eingehend mit den Ergebnissen der bildgebenden Abklärungen und den vorliegenden Arztberichten auseinander und begründete ausführlich und nachvollziehbar, weshalb er eine über den 3. Januar 2020 hinaus bestehende Unfallkausalität nicht als überwiegend wahrscheinlich erachtete. Er zog folglich nicht einzig aus dem Fehlen eines intraartikulären Ergusses den Schluss, dass die bestehenden Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr unfallkausal seien. Die Beurteilung von Dr. med. D. steht zudem in Übereinstimmung mit der Beurteilung der Kreisärztin Dr. med.