Dr. med. D., welcher als SUVA-Kreisarzt über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen verfügt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_316/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 5.4; 8C_510/2007 vom 3. Oktober 2008 E. 7.5.4), stützte seine Einschätzung somit auf diverse Faktoren, setzte sich eingehend mit den Ergebnissen der bildgebenden Abklärungen und den vorliegenden Arztberichten auseinander und begründete ausführlich und nachvollziehbar, weshalb er eine über den 3. Januar 2020 hinaus bestehende Unfallkausalität nicht als überwiegend wahrscheinlich erachtete.