sei, dass der Beschwerdeführer diesfalls sowohl erheblich früher ärztliche Hilfe gesucht hätte, als auch stärker in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Ausserdem fehlten bildgebende Hinweise auf eine stattgehabte knorpelverletzende Gewalt. Die Beschreibung mit "feiner Flüssigkeitsunterspülung und einem diskreten subchondralen Spongiosaödem" entspreche den "bildgebenden, bei einer längeren Knorpelläsion zu erwartenden Phänomenen und [sei] zudem vorliegend gering ausgeprägt" gewesen. Eine in relevantem Ausmass einwirkende Gewalt manifestiere sich zudem unter anderem als Ödem oder bone bruise.